Vergangenen Freitag veröffentlichte der Sonderberichterstatter des Menschenrechtsrates einen Report (PDF, englisch) zur Förderung und zum Schutz des Rechts auf freie Meinungsäußerung.
Der Report beschäftigt sich mit den Herausforderungen für Menschen im Internet Informationen zu suchen, zu empfangen und zu vermitteln. Dabei unterstreicht der Sonderberichterstatter Frank La Rue das einzigartige und gesellschaftsverändernde Wesen des Internets für das Menschenrecht auf freie Meinungsäußerung und die daraus resultierenden Chancen für die Gesellschaft.
La Rue argumentiert, dass die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte auch auf das Internet anzuwenden ist. Dies betrifft insbesondere Artikel 19:
Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Der Einschränkung der Informationsfreiheit im Internet erteilt La Rue genauso eine Absage, wie ungenügenden Standards in Sachen Datenschutz. Er geht sogar einen Schritt weiter und stuft die willkürliche Anwendung straftrechtlicher Maßnahmen gegen freie Meinungsäußerung als Menschenrechtsverletzung ein, die vergleichbar wären mit unmenschlicher Behandlung und Folter. Ebenso kritisch beurteilt er technische Maßnahmen zur Filterung von Inhalten oder den staatlichen Zugriff auf die Internet Provider.
The Special Rapporteur emphasizes that there should be as little restriction as possible to the flow of information via the Internet, except in few, exceptional, and limited circumstances prescribed by international human rights law. He also stresses that the full guarantee of the right to freedom of expression must be the norm, and any limitation considered as an exception, and that this principle should never be reversed.
- Die Mitglieder der Vereinten Nationen sollen den uneingeschränkten Zugang zum Internet und die freie Meinungsäußerung im nationalen Recht verankern.
- Maßgaben zur Filterung und zum Blocken von Inhalten verlangen höchsten Anspruch an Transparenz und dürfen nur von einer Justizbehörde erlassen werden, die vor politischer, wirtschaftlicher und ungerechtfertigter Einflussnahme geschützt ist. Die einzige Ausnahme als gerechtfertigte Maßgabe zur Filterung oder zum Blocke von Inhalten stellt Kinderpornographie dar.
- Die zunehmende Kriminalisierung von freier Meinungsäußerung im Internet ist illegitim und soll zurückgenommen werden.
- Die Verweigerung oder das Blocken des Internetzugangs für einzelen Personen ist – gleichgültig aus welchen juristischen Gründen – eine nicht hinzunehmende Menschenrechtsverletzung.
- Staaten werden aufgefordert die Möglichkeit zur relativen Anonymität im Internet zu erhalten und Echt-Namen-Registrierung zu unterlassen.
- Das Internet ist ein unverzichtbares Instrument zur Erfüllung der Menschenrechte. Aus diesem Grund müssen Staaten dafür Sorge tragen, dass jeder Mensch Zugang zum Internet hat.
Der Report des Sonderberichterstatters erfolgt an den UN-Menschenrechtsrat. Dort kann der Report angenommen und an den Sicherheitsrat weitergeleitet werden. Daraus entsteht zunächst aber keine völkerrechtliche Bindungswirkung.