In Crowdfunding-Diskussionen und -Workshops gibt es immer wieder die Frage, wie Crowdfunding steuerrechtlich behandelt wird. Ich probiere an dieser Stelle mal eine Übersicht zu geben unter Berücksichtigung der zahlreichen Diskussionen dazu in diversen Blogs, in der Facebook-Gruppe Crowdfunding und im German Crowdfunding Network.
Im Wesentlichen beschränke ich mich hier auf das Reward-Based Crowdfunding. Die Ausführungen sind nicht als Rechtsberatung zu verstehen, sondern es empfiehlt sich immer einen Anwalt oder Steuerberater zu kontaktieren, bevor man ein Crowdfunding-Projekt beginnt, insbesondere dann, wenn das Projekt einen Umfang im fünfstelligen Eurobereich hat.
Die Diskussion ist natürlich lange nicht abgeschlossen, insofern ist das vorliegende nur mal ein Zusammenstellen meiner Recherchen in dem Bereich. Ich bin aber selbst nicht Steuerberater, insofern kann ich mich natürlich auch irren. Für Kommentare und Ergänzungen bin ich dankbar.
Welche Form des Rechtsgeschäft ist Reward-Based Crowdfunding?
Die kurze Antwort: Es entsteht ein Kaufvertrag.
Wenn jemand über eine Reward-Based Crowdfunding-Plattform ein Projekt unterstützt, dann gehen die AGBs der meisten Plattform davon aus, dass dies einen Kaufvertrag zwischen Geldgeber und Geldempfänger konstituiert, unabhängig davon die Prämie materieller Natur (CD, Download eines Films, Eintrittskarte) oder immaterieller Natur (Widmung, Danksagung, Nennung im Booklet, Logopräsenz) ist (§433ff BGB).
Da in der Regel das Crowdfunding über das Internet zustande kommt, gelten die besonderen Vorschriften für Fernabsatzverträge (§312ff BGB), insbesondere das Widerrufsrecht (§312d BGB).
Ist Crowdfunding eine Schenkung, die steuerfrei ist?
Die kurze Antwort: Nein.
Bei Beträgen, die ohne Gegenleistung gegeben werden, wird teilweise argumentiert, dass hier eine Schenkung vorliegt (zum Beispiel in diesem Blogpost). Tino Kressner argumentiert ebenso in seinem Blog bei startnext. Im Erbschaftssteuergesetz ist auch die Schenkung zwischen Privatpersonen geregelt und dort wird ein Freibetrag von 20.000 Euro pro Person festgelegt, der steuerfrei ist (§16 ErbStG).
Ich persönlich bin mir aber unsicher, ob diese Analyse richtig ist. Eine Schenkung muss in der Regel unentgeltlich (§ 516 BGB) erfolgen. Unentgeltich bedeutet nicht nur, dass die Schenkung nichts kosten darf, sondern auch dass keine Gegenleistung erfolgen darf (§ 320ff BGB). Das bedeutet aber einerseits, dass für viele der Crowdfunding-Projekte Dankeschöns, Prämien, Perks und Gegenleistungen im Zuge der Geldzahlung erworben werden können, kann ohnehin nicht von einer Schenkung geredet werden.
Aber auch für einen Crowdfunding-Betrag ohne Gegenleistung ist der Begriff der Schenkung nicht angebracht. Man könnte leicht argumentieren, dass bei einem Crowdfunding-Projekt mit der Realisierung eines bestimmten Vorhabens geworben wird, insofern jeder gegebene Geldbetrag an das Versprechen geknüpft ist, bei erfolgreicher Finanzierung das beworbene Projekt auch umzusetzen. Selbst wenn also keine Gegenleistung verlangt wird, ist das gesamte Crowdfunding-Projekt eine Gegenleistung für den Geldgeber.
Noch viel weniger ist der Begriff der Schenkung geeignet, wenn der Empfänger mit dem Crowdfunding-Projekt die Ausgaben für ein kommerzielles Projekt finanziert. Wer also ein Buch finanziert, welches er danach verkaufen will, und die Erstellung des Buchs als Crowdfunding-Projekt sich finanzieren lässt, kann vor dem Finanzamt sehr schlecht argumentieren, dass hier ein Geschenk vorgelegen hat. Es könnte ja durchaus sein, dass jemand das Crwodfunding-Projekt erstmal ohne Kauf einer Prämie finanziert, weil er später im Laden beabsichtigt, das Buch zu kaufen. Hinzu kommt, dass eine Schenkung in der Regel von Privatpersonen an Privatpersonen vorgenommen wird – und nicht von Privatpersonen an Unternehmen, die das als Erlös verbuchen müssten.
Der Vollständigkeit halber sei gesagt, dass es zwar die Möglichkeit gibt, Schenkungen mit Auflagen zu versehen und teilweise wird das auch so verstanden, dass Crowdfunding einem Schenkungsvertrag mit Auflagen entspricht, aber auch hier sind die obigen Zweifel (Gegenleistungen, Privat-an-Unternehmen-Schenkung) angebracht.
Der Begriff der Schenkung ist nicht trivial, deswegen würde ich empfehlen, als Projektbetreiber nicht davon auszugehen, dass die Crowd mir etwas schenken will. Es ist auch kein Trinkgeld, denn das wäre zwar eine unentgeltliche Schenkung, aber an einen Arbeitnehmer, der für seinen Arbeitgeber eine Dienstleistung zugunsten des Kunden erfüllt (§ 107 Abs. 3 GewO). Das ist bei Crowdfunding-Projekten in der Regel nicht der Fall, weil das Projekt ja nicht als Dienstleistung eines Arbeitnehmers für einen Arbeitgeber durchgeführt wird. Auch hier gilt aber das Prinzip der Unentgeltlichkeit.
Auch wenn einige Finanzämter und Plattformen den Begriff der Schenkung akzeptieren, so ist davon auszugehen, dass über kurz oder lang nicht aufrecht erhalten wird. Wer also ein Crowdfunding-Projekt gemacht hat und nach einigen Jahren eine Betriebsprüfung erlebt, kann hier garantiert mit Nachforderungen rechnen, wenn er bestimmte Steuern nicht entrichtet hat.
Muss ich als Crowdfunding-Projektbetreiber ein Gewerbe anmelden?
Die kurze Antwort: Wenn das Crowdfunding-Projekt unternehmerischen Charakter hat, dann ja.
Ein Gewerbe anzumelden, ist nicht immer notwendig wenn man etwas verkauft, denn es gibt ja auch Möglichkeit des Privatverkaufs (Flohmärkte, Anzeigenblätter, ebay), aber die Grenzen für Privatverkäufe sind vom Gesetzgeber relativ eng gesetzt. Es hängt vor allem ab, was derjenige macht, der das Crowdfunding-Projekt betreibt.
In Deutschland muss man immer ein Gewerbe anmelden, wenn man langfristig unternehmerisch tätig sein will und Gewinnabsichten erzielen will (§15 EStG Absatz 2). Bei Crowdfunding-Projekten, die klar eine kommerzielle Natur aufweisen oder einem langfristigen Aufbau eines Unternehmens dienen, ist im Zweifel eine Gewerbeanmeldung immer angebracht.
Ausnahmen für die Gewerbeanmeldung gibt es für bestimmte freiberufliche Tätigkeiten, zum Beispiel als Apotheker oder Anwalt – die Ausnahmen werden in § 6 der Gewerbeordnung bestimmt.
Muss ich Einkommensteuer bezahlen?
Die kurze Antwort: Ja.
Ein Crowdfunding-Projekt ist in der Regel einkommensteuerpflichtig für Privatpersonen, Einzelunternehmer und Unternehmer in Personengesellschaften (GbR). Die Crowdfunding-Umsätze können aber mit den Ausgaben für Crowdfunding gegengerechnet werden und ergeben so den Gewinn bzw. das Einkommen. Da Crowdfunding-Projekte in der Regel konkrete Ausgabeziele haben, sollte das kein Problem sein, die Ausgaben zu belegen. Falls dennoch ein Gewinn entstanden ist, muss dieser ganz normal versteuert werden, bei vielen Crowdfundern wird dazu eine einfache Gewinn- und Verlustrechnung ausreichen.
Wenn eine Kapitalgesellschaft (UG, GmbH) hinter dem Crowdfunding-Projekt steht, muss auf den Gewinn in der Regel Gewerbesteuer und Körperschaftssteuer bezahlt werden.
Muss ich Umsatzsteuer bezahlen?
Die kurze Antwort: Ja.
Unternehmer sind in der Regel umsatzsteuerpflichtig. Als Kleinunternehmer kann man sich von der Umsatzsteuer befreien lassen, wenn diese Voraussetzungen gegeben sind:
- Im vorangegangenen Kalenderjahr darf der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuern nicht höher als 17.500 Euro gewesen sein und
- im laufenden Kalenderjahr darf der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuern voraussichtlich nicht höher als 50.000 Euro sein
Bei Gründung muss gegenüber dem Finanzamt der voraussichtliche Gesamtumsatz realistisch geschätzt werden. Im Gründungsjahr ist allein auf den voraussichtlichen Gesamtumsatz des laufenden Kalenderjahres abzustellen, der inklusive Umsatzsteuer 17.500 Euro nicht übersteigen darf.
In der Konsequenz heißt dies, dass ein Crowdfunding-Projekt nicht mehr als 17.500 Euro umfassen sein darf, wenn man in der Zukunft von der Umsatzsteuer befreit bleiben möchte.
Wenn mehrere Leute gemeinsam ein Crowdfunding-Projekt machen, dann sind sie eine gemeinsame GbR und man kann dann den Umsatz auf verschiedene Personen aufteilen. Die Personen müssen aber dann einen entsprechenden Anteil in ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Am besten sollte man die Aufteilung schriftlich festhalten.
Die Höhe der Umsatzsteuer beträgt in der Regel 19%. Wenn einzelne Prämien mit einem verringerten Umsatzsteuersatz belegt sind (beispielsweise Bücher – vollständige Liste), muss man bei den verkauften Prämien genau ausrechnen, wie hoch der Marktpreis des Gutes innerhalb der Prämie ist. Wer also eine Prämie zu 100 Euro verkauft, in der ein Buch enthalten ist, welches später zu 20 Euro im Laden verkauft wird, der bezahlt 7% Umsatzsteuer auf das Buch und 19% Umsatzsteuer auf den Rest. Andrea Kamphuis ist diejenige, die diesen Aspekt zuerst in die Debatte eingebracht hat.
Muss ich eine Abgabe an die Künstlersozialkasse zahlen?
Die kurze Antwort: Ja, aber nur auf die Honorare der Dienstleister, die sich über die KSK versichern dürfen, und wenn man das Crowdfunding-Projekt unternehmerischer Natur ist.
Die Künstlersozialkasse ist die Sozialversicherung für bestimmte Berufe der Kultur- und Kreativwirtschaft, zum Beispiel Designer. In Deutschland ist jedes Unternehmen, welches regelmäßig auf Dienstleistungen aus diesen Berufen zurückgreift, abgabepflichtig für die KSK. Auch Vereine sind unter bestimmten Umständen verpflichtet, eine KSK-Abgabe zu zahlen, die Gemeinnützigkeit spielt keine Rolle (Infos).
Wer als Endverbraucher diese Dienstleistungen in Anspruch nimmt, braucht keine KSK-Abgabe zu zahlen. Aber wer über ein kommerziell orientiertes Crowdfunding-Projekt die Dienstleistungen in Anspruch nimmt, müsste vermutlich KSK-Abgaben zahlen. Ich bin auch der Meinung, dass die Plattformbetreiber eigentlich KSK-Abgaben leisten müssten.
Die Künstlersozialabgabe bezieht sich auf die Entgelte an die Künstler und Publizisten. Für 2014 muss man 5,2% auf die Honorare an die KSK abführen.